Die Beauftragung eines Anwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nach dem Gegenstandswert.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehören die so entstehenden Gebühren zu Ihrem Schadenersatzanspruch, den der Schädiger bzw. dessen Versicherer erstatten muss.
Sie haben das Recht einen Anwalt Ihrer freien Wahl zur Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
So sieht es beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt geradezu als fahrlässig an keinen Anwalt zu beauftragen.
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt a.M. v. 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13)
Der Bundesgerichtshof entscheidet pro Unfallgeschädigtem und bestätigt seit Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung, dass der ersatzpflichtige Unfallschädiger auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten bezahlen muss.
Sie benötigen als Geschädigter also keine Rechtsschutzversicherung, um den Service in Anspruch zu nehmen. Die anwaltliche Schadenabwicklung im Haftpflichtschadenfall ist für Sie kostenneutral.
Sollten Sie selbst einen Unfall verursacht haben, spricht man aus Ihrer Sicht von einem Kaskoschaden. Beim Kaskoschaden gibt es in der Regel keinen Unfallgegner, der Ihnen die Kosten ersetzt. Anwaltsgebühren gehören im Regelfall nicht zum Versicherungsumfang der Kaskoversicherung. Wir beraten Sie gerne dabei, wie Sie auch den Kaskoschaden dennoch möglichst einfach und kostengünstig melden und abwickeln können.