AGB

Schaden360 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Nell-Breuning-Allee 6 66115 Saarbrücken

§ 1 Geltungsbereich

1) Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen der Schaden360 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Schaden360) Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung und Prozessführung sowie die Erteilung von Rat und Auskünften.

2) Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber, soweit dieser Unternehmer ist.

3) Bei Veränderungen der allgemeinen Mandatsbedingungen gilt immer die aktuelle Fassung. Dies gilt während eines laufenden Mandatsverhältnisses nur dann, wenn der Auftraggeber der Abänderung der Mandatsbedingungen nicht widerspricht. Bei Änderung der allgemeinen Mandatsbedingungen während eines laufenden Mandates hat die Schaden360 dies dem Auftraggeber schriftlich (unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderung) mitzuteilen und eine Ausfertigung der neuen Mandatsbedingungen zu übersenden.

4) Abweichungen von den allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Schaden360.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

1) Das Mandat kommt zwischen Auftraggeber und allen Rechtsanwälten der Schaden360 zustande, soweit nicht eine Beschränkung der Vertretung durch einzelne Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (z. B. Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten).

2) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

3) Die Rechtsanwälte führen alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der für sie geltenden Berufsordnungen und Standesrichtlinien und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

4) Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Auftraggebers richtig und im notwendigen Umfang auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen wiederzugeben. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers nachzuprüfen und dürfen dessen Angaben grundsätzlich vertrauen und der Bearbeitung zugrunde legen. Von Dritten oder dem Auftraggeber gelieferte Daten und Angaben werden nur auf Plausibilität überprüft. Auf von den Rechtsanwälten festgestellte Unrichtigkeiten haben sie jedoch hinzuweisen.

5) Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln nur bei einem entsprechenden hierauf gerichteten Auftrag verpflichtet.

6) Erachten die Rechtsanwälte gewisse Maßnahmen als für die Auftragsdurchführung sinnvoll und erforderlich (insbesondere Einlegung oder Unterlassen von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und ist ein Zuwarten auf eine Entscheidung des Auftraggebers aus drohenden Säumnisgründen nicht geboten, dürfen die Rechtsanwälte die erforderlichen Maßnahmen im mutmaßlichen Sinne des Auftraggebers für diesen treffen. Ein Erfolg wird hierbei nicht geschuldet.

7) Die Tätigkeit der Rechtsanwälte erfolgt nach bestem Wissen und orientiert sich an Gesetz, Rechtsprechung und der jeweiligen berufsbezogenen Fachwissenschaft. Es wird ausreichend ausgebildetes und mit den nötigen Fachkenntnissen versehenes Personal eingesetzt.

8) Die Rechtsanwälte der Schaden360 arbeiten im Rahmen der Auftragsdurchführung - soweit notwendig - mit Sachverständigen oder anderen Hilfspersonen zusammen. Diese sind dem Auftraggeber gegenüber stets selbst verpflichtet.

§ 3 Leistungsänderungen

1) Verlangt der Auftraggeber während des laufenden Mandates eine Änderung desselben, so ist die Schaden360, soweit ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist, verpflichtet, der Änderung nachzukommen. In einem solchen Fall ist die Schaden360 nach entsprechendem Hinweis berechtigt, die Vergütung angemessen anzupassen.

2) Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich die Rechtsanwälte der Schaden360 mit dem Auftraggeber bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

1) Die Rechtsanwälte der Schaden360 sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Hiervon ausgenommen ist die Übertragung der Vollmacht auf andere Rechtsanwälte.

2) Die Schaden360 verpflichtet alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift.

3) Die Schaden360 darf insbesondere bei der Korrespondenz mit dem Auftraggeber davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind unverzüglich mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.

4) Die Schaden360 ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Vorschriften der DS-GVO, des BDSG und sonstiger Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte (Auftragsverarbeiter wie Softwareanbieter u.ä.) verarbeiten zu lassen. Mit Beauftragung der Rechtsanwälte der Schaden360 wird der Auftraggeber über Art, Zweck und Umfang der Datenverarbeitung informiert.

5) Die Schaden360 weist ausdrücklich darauf hin, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail, SMS) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Datensicherheit verbunden sind. Die Vertraulichkeit kann bei Verwendung der Kommunikationsmittel nicht gewährleistet werden.

6) Teilt der Auftraggeber der Schaden360 eine E-Mail-Adresse mit oder nutzt er selbst dieses Kommunikationsmittel für die Übermittlung von mandatsbezogenen Daten an die Schaden360, so ist auch die Schaden360 befugt, dem Auftraggeber mandatsbezogene Unterlagen und Informationen an die mitgeteilte E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers unmittelbar erkennbar. Der Auftraggeber kann seine Einwilligung in die Übermittlung per E-Mail jederzeit widerrufen. In diesem Fall muss er eine bestehende Anschrift oder ein anderes Kommunikationsmittel angeben.

7) Teilt der Auftraggeber der schaden360 eine Mobilfunknummer mit oder nutzt er selbst dieses Kommunikationsmittel für den Kontakt zur Schaden360, so ist auch die Schaden360 befugt, dem Aufraggeber mandatsbezogene Unterlagen und Informationen bzw. Links zum Abrufen von Daten bspw. per SMS zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers unmittelbar erkennbar. Der Auftraggeber kann seine Einwilligung in die Übermittlung an eine Mobilfunknummer jederzeit widerrufen. In diesem Fall muss er eine bestehende Anschrift oder ein anderes Kommunikationsmittel angeben.

8) Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf die mitgeteilte Handynummer haben und dass der Empfang und Zugang regelmäßig überprüft werden. Der Auftraggeber hat den uneingeschränkten Zugang von SMS sicherzustellen.

9) Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Informationen an dessen Rechtsschutzversicherung weitergegeben werden, wenn die Schaden360 den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Schaden360 weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Auftraggebers zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1) Die Schaden360 ist vollständig und umfassend über alle dem Auftraggeber bekannten Sachverhalte zu informieren. Der Schaden360 sind sämtliche für die ordnungsgemäße Sachbearbeitung des Mandates und dem Auftraggeber zugänglichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die vollständige Unterrichtung ist unerlässlich für die adäquate Mandatsbearbeitung.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, während eines laufenden Mandates die Schaden360 unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern über Handlungen, welche er gegenüber Behörden, Gerichten, dem Gegner oder Dritten vornimmt, in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt auch in Bezug auf Handlungen der Behörden, Gerichte, Gegner oder Dritter die ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber vorgenommen werden.

3) Der Schaden360 sind ggf. auf Verlangen sämtliche Unterlagen, die von Bedeutung für das Mandat sind, rechtzeitig zu übermitteln. Alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Mandates notwendigen Voraussetzungen, insbesondere erforderliche Informationsbeschaffung, ist durch den Auftraggeber zu erfüllen. Abwesenheiten, bei denen der Auftraggeber nicht zu erreichen ist, sind der Schaden360 mitzuteilen. Änderungen von Kontaktdaten und sonstigen wesentlichen Daten sowie bekannten Daten eines Gegners sind der Schaden360 mitzuteilen.

4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke der Schaden360 auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der dort angegebenen Sachverhalte zu überprüfen.

§ 6 Gebühren und Auslagen/Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung

1) Die Vergütung der Schaden360 richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) in Textform getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Schaden360 neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Schaden360 einen angemessenen Vorschuss, der von dieser frei bemessen werden kann, jedoch die vollständige gesetzliche Gebühr erreichen kann, zu zahlen. Vorschuss ist auch dann zu leisten, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte, wie z.B. die Staatskasse, eine Rechtschutzversicherung oder die Gegenseite bestehen.

3) Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn eine Bemessung nach dem Gegenstandswert ist nach dem RVG nicht vorgesehen, z.B. in Strafsachen. In außergerichtlichen Beratungsangelegenheiten bestimmt sich die Höhe der Vergütung abweichend von § 34 RVG, soweit nicht eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, nach dem Gegenstandswert. Für die Beratung eines Verbrauchers beträgt die sich nach dem Gegenstandswert richtende Vergütung höchstens 250,00 € (netto) und für die Erstberatung höchstens 190,00 € (netto). Auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert wurde der Auftraggeber durch die Schaden360 ausdrücklich hingewiesen, § 49b Abs. 5 BRAO.

4) Schließt sich eine gerichtliche Tätigkeit einer vorausgehenden außergerichtlichen Tätigkeit an, erfolgt in Abweichung zu § 15a RVG keine Gebührenanrechnung. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, findet Satz 1 keine Anwendung.

5) Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und der Schaden360 uneingeschränkt zur Verfügung steht.

6) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Schaden360 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Rechnungsstellung

1) Der Auftraggeber erklärt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG damit einverstanden, die Berechnung der Vergütung der Schaden360 in elektronischer Form zu erhalten. Das Unterschriftserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG sowie die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur sind mit der Zustimmung des Auftraggebers abbedungen. Der Einwand, Vergütung mangels Einhaltung der Formerfordernisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht einforderbar sei, ist für den Auftraggeber mit Erteilung der Zustimmung ausgeschlossen.

2) Eine Vergütungsberechnung in elektronischer Form kann nur erfolgen, wenn eine gültige E-Mail-Adresse bekannt ist.

§ 8 Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers

1) Der Auftraggeber tritt die ihm gegenüber der Gegenseite, der Staatskasse, der Rechtschutzversicherung oder sonstigen Dritten entstandene Schadensersatzforderung in Form der Honorarforderung der Schaden360 mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Die Schaden360 nimmt die Abtretungserklärung an. Eine Inanspruchnahme des Auftraggebers kann nur Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung erfolgen.

2) Die Forderung wird erfüllungshalber abgetreten und erlischt mit vollständiger Zahlung.

3) Wird die Honorarforderung vorgerichtlich nicht oder nicht vollständig vom Zahlungsverpflichteten ausgeglichen und vom Auftraggeber gerichtlich geltend gemacht, wird für diesen Fall die (restliche) offene Honorarforderung von der Schaden360 an den Auftraggeber rückabgetreten. Die Schaden360 verzichtet auf die Annahme der Abtretungserklärung durch den Auftraggeber.

§ 9 weitere Abtretung bei Kfz-Haftpflichtschaden

1) Im Rahmen der Abwicklung eines Kfz-Haftpflichtschadenfalls fordert die Schaden360 als Schadenersatzanspruch des Auftraggebers die allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € bei ersatzpflichtigen Dritten an. Der Auftraggeber tritt seinen jeweiligen diesbezüglichen Schadenersatzanspruch aus dem zugrundeliegenden Schadenereignisses gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Erstattung der jeweiligen Auslagenpauschale an Schaden360 ab. Schaden360 nimmt diese Abtretung an. Eine Inanspruchnahme des Auftraggebers kann nur Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung erfolgen.

2) Die Forderung wird erfüllungshalber abgetreten und erlischt mit vollständiger Zahlung.

3) Schaden360 verrechnet Zahlungen Dritter auf die Auslagenpauschale mit den gegenüber dem Auftraggeber noch offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen.

4) Werden für den Auftraggeber Auslagen oder andere kostenauslösende Maßnahmen (Anforderung Verkehrsunfallanzeige, Ermittlungsakte, usw.) erforderlich, wird die Auslagenpauschale auf die entstandenen Kosten oder noch abzurechnende Leistungen verrechnet.

5) Die Schaden360 verrechnet die Auslagenpauschale zunächst auf offene Honorarforderungen, dann auf noch abzurechnende Leistungen, zuletzt auf Auslagen.

6) Wird die Auslagenpauschale vorgerichtlich nicht oder nicht vollständig vom Zahlungsverpflichteten ausgeglichen und vom Auftraggeber gerichtlich geltend gemacht, wird für diesen Fall die (restliche) offene Auslagenpauschale von der Schaden360 an den Auftraggeber rückabgetreten. Die Schaden360 verzichtet auf die Annahme der Abtretungserklärung durch den Auftraggeber.

§ 10 Verrechnung

1) Soweit zulässig wird die Schaden360 ermächtigt, Erstattungsbeträge und dem Auftraggeber zustehende Forderungen, welche bei der Schaden360 eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.

§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkung

1) Die Haftung der Schaden360 für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen ist begrenzt.

2) In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Schaden360 in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von 10.000.000,00 EURO (in Worten: zehn Millionen Euro) beschränkt. Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Dies gilt nicht für den Fall, dass eine individuelle Haftungsbeschränkung zwischen der Schaden360 und dem Auftraggeber vereinbart ist.

3) Für Verbindlichkeiten der Schaden360 aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet nur das Gesellschaftsvermögen der Schaden360 (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

4) Eine über den obigen Betrag hinausgehende Haftung kann über eine Einzelfallzusatzversicherung abgesichert werden. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann eine solche abgeschlossen werden.

5) Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.

§ 12 Aktenaufbewahrung/Versendungsrisiko

Nach § 50 Abs. 1 BRAO endet die Pflicht der Schaden360 zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Auftraggeber oder ein Dritter der Schaden360 aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, 6 Jahre nach Beendigung des Mandates. Eine längere Aufbewahrung wird nicht geschuldet. Werden Unterlagen versandt, wird die Versendung an die zuletzt mitgeteilte Adresse vorgenommen. Das Versendungsrisiko trägt der Auftraggeber, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und eine unverzügliche Abholung angekündigt.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht

Der Schaden360 steht gegenüber dem Auftraggeber bei fälligen Gebühren bzw. Vergütungsansprüchen aus dem Mandatsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm zugegangenen Unterlagen zu. Die unverhältnismäßige Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.

§ 14 Kündigung

1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Auftraggeber jederzeit gekündigt werden.

2) Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten der Schaden360 zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf. Dies gilt nicht, wenn das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

3) Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 15 Gesamtschuldnerische Haftung

Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung, wenn die Rechtsanwälte der Schaden360 für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.

§ 16 Gerichtsstandsvereinbarung/Leistungsort

1) Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart.

2) Leistungsort der Rechtsanwälte der Schaden360 ist der Sitz der Kanzlei.

§ 17 Schlussbestimmungen

1) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Schaden360 bzw. der Rechtsanwälte der Schaden360 gilt ausschließlich deutsches Recht. Eine Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Schaden360 bzw. den Rechtsanwälten der Schaden360 darf nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Schaden360 erfolgen.

2) Sollte eine der Bestimmungen der allgemeinen Mandatsbedingungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücken gilt eine angemessene Regelung, die dem, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist, als vereinbart.

3) Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.