Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.03.2022 (Az. VI ZR 47/21) entschieden, dass bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) nicht die Vorfahrtsregel "Rechts-vor-Links" zum Tragen kommt, sondern lediglich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt.
Im vorliegenden Fall näherten sich der klägerische PKW und der beklagte LKW einer beidseitigen Fahrbahnverengung. Als der beklagten LKW nach rechts zog, um in die Engstelle einzufahren, kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.
Die Instanzengerichte hatten eine Haftungsverteilung von 50:50 ausgeurteilt. Dies hat der BGH mit folgender Begründung bestätigt:
Es komme vorliegend nicht darauf an, ob der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unvermeidbar gewesen sei, denn ein Idealfahrer wäre erst nicht in eine solche Situation gekommen. Zudem müsse man die Situation, in der sich beide Fahrspuren gleichberechtigt zu einer verengen, von der Situation unterscheiden, in der ein Fahrstreifen wegfällt.
Das bedeutet, dass man in Situationen, in denen sich zwei Fahrbahnen gleichberechtigt auf eine verengen besser Rücksicht nehmen sollte. Denn wer hier fälschlicherweise auf sein Recht pocht, bleibt im Zweifel auf der Hälfte seines Schadens sitzen.