Übersteigen die Kosten der Reparatur die Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Gesetzgeber hat hierzu die 130%-Regelung geschaffen.
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Übersteigen die Kosten der Reparatur die Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Gesetzgeber hat hierzu die 130%-Regelung geschaffen.
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