Übersteigen die Kosten der Reparatur die Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Gesetzgeber hat hierzu die 130%-Regelung geschaffen.
Diese ermöglicht es im Einzelfall, das Fahrzeug auch dann noch reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich am Wert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall, ohne die durch den Unfall eingetretenen Beschädigungen.
Eine Reparatur oberhalb des Wiederbeschaffungswerts bis zur 130% Grenze ist nur möglich, wenn Sie Ihr Fahrzeug im Anschluss an eine sach- und fachgerechte Reparatur nach Gutachten mindestens 6 Monate weiter nutzen und das Fahrzeug weiterhin auf Sie zugelassen ist.
Schaden360 Tipp:
Die 130 % Grenze ist durch Rechtsprechung im Einzelfall geprägt. Verlassen Sie sich nicht auf „google-Hinweise“.