Ist der Geschädigte ist z.B. aufgrund einer Verletzung nicht in der Lage, selbst den Haushalt zu führen, so hat er Anspruch auf kapitalisierten Schadensersatz für die Führung des Haushalts.
Der Schadenersatzanspruch besteht dabei unabhängig davon, ob tatsächlich eine Haushaltshilfe eingestellt ist oder ob Angehörige oder Freunde aushelfen.