Beklagte Haftpflichtversicherung muss Verbringungskosten und Fahrzeugreinigung zahlen – keine Verurteilung Zug-um-Zug

Beklagte Haftpflichtversicherung muss Verbringungskosten und Fahrzeugreinigung zahlen – keine Verurteilung Zug-um-Zug

Mit Urteil vom 06.11.2019 – Az. 415 C 139/19 hat das AG Kassel die beklagte Versicherung zur Zahlung der gekürzten Verbringungskosten sowie der Kosten der Fahrzeugreinigung verurteilt.

Bei seiner Entscheidung geht das Gericht von der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach BGH aus, wonach auf den Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen ist, wobei subjektbezogene Kriterien zu berücksichtigen sind. Hierbei sei auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Hiervon ausgehend sei der Schadenminderungspflicht des Geschädigten hinsichtlich der Höhe der Reparaturrechnung – insbesondere bei Reparaturauftrag nach Gutachten und Abgabe des Fahrzeuges in die Hände von Fachleuten – regelmäßig Grenzen gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts widerspreche es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB, wenn der Geschädigte im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sei. Die Schadensbeseitigung finde in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Nach Ansicht des Amtsgerichts Kassel mache es keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es bestehe kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Denn bei einer Schadensbeseitigung durch den Schädiger selbst, müsse sich dieser mit einem entsprechenden Verhalten des Reparaturbetriebes auseinandersetzen. Ein Grund diese Auseinandersetzung auf den verursachungsbeitragslosen Geschädigten abzuwälzen sei nicht ersichtlich.

Des Weiteren hat das Gericht auch den Zug-um-Zug-Antrag mangels Bestimmtheit als unbegründet zurückgewiesen, da ein hinreichend bestimmter Anspruch des Klägers gegenüber dem Reparaturbetrieb nicht substantiiert dargetan wurde.