Beklagte Haftpflichtversicherung muss Verbringungskosten auch bei Teileverbringung in fußläufig entferne Lackiererei zahlen. 130,00 € netto Verbringungskosten vorliegend angemessen.

Beklagte Haftpflichtversicherung muss Verbringungskosten auch bei Teileverbringung in fußläufig entferne Lackiererei zahlen. 130,00 € netto Verbringungskosten vorliegend angemessen.

Mit Urteil vom 13.09.2019, Az. 56 C 377/18 (10) verurteilte das AG Langen (Hessen) die beklagte Versicherung zur Zahlung der restlichen Verbringungskosten. Auch das AG Langen berief sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten ersetzt verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Die durch die Reparaturrechnung belegten Aufwendungen seien grundsätzlich ein Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Das Gericht hielt die Aussage eines Zeugen (Werkstattmitarbeiter) hinsichtlich der Verbringung eines Stoßfängers zu einer externen Lackiererei für glaubhaft. Danach orientierten sich die Kosten an dem Schadengutachten.

In dem zugrundeliegenden Fall war die Lackiererei fußläufig zu erreichen. Diesen Umstand hielt das Gericht für unerheblich, da die Werkstatt Rahmenverträge mit umliegenden Lackierereien unterhielt, die Aufträge nach Kapazität übernahmen. Eine Verpflichtung die nächste Lackiererei aufzusuchen, bestehe nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal hierdurch nicht der günstigste Preis gewährleistet sei.

Auch sei der Umstand, dass nur der Stoßfänger verbracht wurde, bei derartigen Massengeschäften aufgrund von Mischkalkulationen üblich und nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Verbringungskosten schätze das Gericht diese gemäß § 287 ZPO. Anhaltspunkte waren das private Gutachten (132,10 € netto) sowie die Zeugenaussage (130 € netto). Diese deckten sich mit dem Eindruck des Gerichts aus vergleichbaren Verfahren, dass 130 € (netto) an Verbringungskosten üblich seien.